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Schaden melden Fahrradvollkasko
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Versicherungsnehmer
Anspruchsteller
Makler
Versicherungnehmer
Art der Person
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natürliche Person
juristische Person
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Anschrift
Straße
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Nr.
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Adresszusatz
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Angaben zum Schaden
Schadeneintrittsdatum
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Schadenort
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Wie hoch schätzen Sie den Schaden?
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Marke
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Modell
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Rahmennummer
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Schadenursache
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Diebstahl
Teilediebstahl
Vandalismus
Unfall
Sturtz
Akku/Motor
Verschleiß
Sonstige
War das Fahrrad in einem Raum untergebracht?
*
ja
nein
War der Raum abgeschlossen?
*
ja
nein
War das Fahrrad zum Zeitpunkt des Diebstahls abgeschlossen?
*
ja
nein
War das Fahrrad an einem festen Gegenstand angeschlossen?
*
ja
nein
Schloss
*
Speichenschloss
Kabelschloss
Bügelschloss
Kettenschloss
Besteht eine Hausratversicherung?
*
ja
nein
versichert bei
*
Versicherungsschein-Nr.
*
Ist der Unfallgegner bzw. Verursacher bekannt?
*
ja
nein
Nachname
Vorname
Straße
Nr.
Adresszusatz.
PLZ
Ort
Versichert bei
Versicherungsschein-Nr.
Schilderung des Schadenhergangs / Allgemeine Informationen
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Was wurde beschädigt / zerstört?
*
Sind die vom Schaden betroffenen Sachen noch anderweitig versichert?
*
ja
nein
Bei welcher Gesellschaft?
*
Welche Versicherungsart? (z.B. Hausrat, Fahrradversicherung)
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Versicherungsnummer
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Entschädigung an
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IBAN
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BIC
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Wurde der Schaden durch eine Polizeidienststelle aufgenommen?
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ja
nein
Unterschrift
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Schadenfotos
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Rechnungen
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Ich habe die folgende Belehrung gelesen und Verstanden:
Belehrung gem. § 31 VVG i.V.m § 28 Abs. 4 VVG:
Macht der Versicherungsnehmer entgegen den vertraglichen Vereinbarungen vorsätzlich keine oder nicht wahrheitsgemäße Angaben oder stellt er vorsätzlich verlangte Belege und Informationen nicht zur Verfügung, verliert er den Anspruch auf die Versicherungsleistung. Verstößt der Versicherungsnehmer grob fahrlässig gegen diese Obliegenheit, verliert er den Anspruch nicht vollständig, aber der Versicherer kann die Leistung im Verhältnis zur Schwere des Verschuldens kürzen. Eine Kürzung erfolgt dabei nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat. Trotz der Verletzung der Obliegenheit zur Auskunft, zur Aufklärung oder zur Beschaffung von Belegen bleibt der Versicherer zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die vorsätzliche oder grob fahrlässige Obliegenheitsverletzung weder für die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich war, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Obliegenheit arglistig verletzt.
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