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Schaden melden Hundehalterhaftpflicht
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Ich melde den Schaden als
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Versicherungsnehmer
Anspruchsteller
Makler
Versicherungnehmer
Art der Person
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natürliche Person
juristische Person
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Nachname
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Vorname
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Anschrift
Straße
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Nr.
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Adresszusatz
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E-Mailadresse
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Angaben zum/zur Geschädigten
Art der Person
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natürliche Person
juristische Person
Name
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Nachname
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Vorname
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Anschrift
Straße
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Nr.
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Adresszusatz
PLZ
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Ort
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Telefonnummer
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E-Mailadresse
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Angaben zum Schaden
Wie viele Hunde besitzen Sie?
*
1
2
3
4
5
Name des 1. Hundes
*
Name des 2. Hundes
*
Name des 3. Hundes
*
Name des 4. Hundes
*
Name des 5. Hundes
*
Rasse des 1. Hundes
*
Rasse des 2. Hundes
*
Rasse des 3. Hundes
*
Rasse des 4. Hundes
*
Rasse des 5. Hundes
*
Welches Tier hat den Schaden verursacht?
Name
*
Rasse
*
Schadeneintrittsdatum
*
Schadenort
*
Was wurde beschädigt / zerstört?
*
Schilderung des Schadenhergangs / Allgemeine Informationen
*
Weitere Angaben
Wurde eine Person verletzt?
*
ja
nein
Besteht zwischen Ihnen und dem/der Geschädigten ein Familien- oder Verwandtschaftsverhältnis?
*
ja
nein
Leben Sie mit dem/der Geschädigten zusammen in einem Haushalt?
*
ja
nein
Wurde das beschädigte Objekt geliehen, gemietet oder gepachtet?
*
ja
nein
Angaben zum Hund
Ist ein Tier des Geschädigten betroffen?
*
ja
nein
Betroffene Tierart?
*
Hund
Pferd
Sonstiges
War Ihr Hund angeleint?
*
ja
nein
Wer hatte zum Schadenzeitpunkt die Aufsicht über Ihr Hund?
Nachname
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Vorname
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Straße
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Nr.
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Adresszusatz
PLZ
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Ort
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Wie hoch schätzen Sie den Schaden?
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Entschädigung an
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IBAN
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BIC
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Wurde der Schaden durch eine Polizeidienststelle aufgenommen?
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ja
nein
Unterschrift
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Schadenfotos
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Rechnungen
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Ich habe die folgende Belehrung gelesen und Verstanden:
Belehrung gem. § 31 VVG i.V.m § 28 Abs. 4 VVG:
Macht der Versicherungsnehmer entgegen den vertraglichen Vereinbarungen vorsätzlich keine oder nicht wahrheitsgemäße Angaben oder stellt er vorsätzlich verlangte Belege und Informationen nicht zur Verfügung, verliert er den Anspruch auf die Versicherungsleistung. Verstößt der Versicherungsnehmer grob fahrlässig gegen diese Obliegenheit, verliert er den Anspruch nicht vollständig, aber der Versicherer kann die Leistung im Verhältnis zur Schwere des Verschuldens kürzen. Eine Kürzung erfolgt dabei nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat. Trotz der Verletzung der Obliegenheit zur Auskunft, zur Aufklärung oder zur Beschaffung von Belegen bleibt der Versicherer zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die vorsätzliche oder grob fahrlässige Obliegenheitsverletzung weder für die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich war, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Obliegenheit arglistig verletzt.
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